(Veröffentlichung vom 25. Juni 1999)
( NBL. MBWFK Schl.-H. S. 271),
geändert durch Satzung vom 13. Juni
2001 (Veröffentlichung vom 12. Juli 2001) ( NBl. MBWFK Schl.-H. S.
487)
geändert durch Satzung vom 22. Mai 2002 (Veröffentlichung vom 28. Juni 2002) ( NBl. MBWFK Schl.-H. S.
348)
Aufgrund des § 87a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 8. Juli 1998 und vom 3. Februar 1999 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Promotion
§ 2 Ehrenpromotion
§ 3 Promotionsprüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsberechtigte, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Sprachkenntnisse
§ 7 Dissertation
§ 8 Prüfungsfächer
§ 9 Antrag auf Zulassung
§ 10 Entscheidung über die Zulassung
§ 11 Rücknahme des Antrages
§ 12 Gutachterinnen und Gutachter für die Dissertation
§ 13 Auslage und Entscheidung über die Annahme der Dissertation
§ 14 Wirkung der Ablehnung der Dissertation
§ 15 Termin
§ 16 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 17 Mündliche Prüfung in Form des Rigorosums
§ 18 Mündliche Prüfung in Form der Disputation
§ 19 Öffentlichkeit
§ 20 Voraussetzung für das Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 21 Wiederholung der mündlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Druckreife der Dissertation
§ 24 Veröffentlichung
§ 25 Vollzug
§ 26 Versagung oder Entzug des Doktorgrades
§ 27 Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.) - Communitatis
Europeae
§ 28 Voraussetzungen für die Vergabe
§ 29 Annahme als DCE-Doktorandin oder DCE-Doktorand
§ 30 Annahmeverfahren
§ 31 Gutachterinnen und Gutachter
§ 32 Mündliche Prüfung
§ 33 Prüfungssprache
§ 34 Urkunde
§ 35 Binationales Promotionsverfahren (Co-tutelle de thèse)
§ 36 Zulassungsvoraussetzungen
§ 37 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
§ 38 Gutachterinnen und Gutachter
§ 39 Mündliche Prüfung
§ 40 Prüfungssprache
§ 41 Urkunde
§ 42 Härteklausel
§ 43 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 44 Inkrafttreten
Anlage 1
Titelgestaltung und Vervielfältigung der Dissertation gemäß
§ 24 der Promotionsordnung
Anlage 2
Anlage 2
Musterurkunde für ein binationales Promotionsverfahren gemäß
Abschnitt VII
(§§ 35 ff.)
(1) Die Philosophische Fakultät verleiht nach dieser Ordnung aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.).
(2) Mit der Promotion wird die besondere Befähigung der Kandidatin oder des Kandidaten zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit bestätigt.
(3) Die mündliche Prüfung wird nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in der Form von Einzelprüfungen in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern (Rigorosum) oder in der Form einer Einzelprüfung in einem Fach (Disputation) durchgeführt. Wird gemäß § 5 Abs. 2 vom Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums abgesehen oder erfolgt die Zulassung zur Promotion aufgrund von § 5 Abs. 4, so entfällt die Möglichkeit der Wahl der mündlichen Prüfungen; die Form der mündlichen Prüfung ist dann die der Einzelprüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern (Rigorosum).
(1) Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen kann die Philosophische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel auf Vorschlag einer oder eines Prüfungsberechtigten gemäß § 4 Grad und Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) verleihen.
(2) Die Entscheidung trifft der Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, zuvor ist dem Senat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Philosophische Fakultät einen Promotionsprüfungsausschuss. Er wird auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätskonvent gewählt. Ihm gehören an:
1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. je eine Professorin oder ein Professor aus den fünf verschiedenen
Wissenschaftsbereichen der Philosophischen Fakultät,
3. zwei promovierte Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes,
dazu eine Doktorandin oder ein Doktorand mit beratender Funktion.
Für alle Mitglieder werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wissenschaftsbereiche der Philosophischen Fakultät gemäß Absatz 1 sind
1. Philosophie, Pädagogik, Psychologie und Sportwissenschaften,
2. Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften,
3. Sprach- und Kommunikationswissenschaften,
4. Literaturwissenschaften,
5. Musik- und Kunstwissenschaften.
Ein Fach kann zu mehreren Wissenschaftsbereichen gehören.
(3) Der Promotionsprüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er überträgt die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für die Durchführung in allen Regelfällen der zweiten Prodekanin bzw. dem zweiten Prodekan. Der Ausschuss entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für Einsprüche gegen die Annahme der Dissertation und Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen.
(4) Der Promotionsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen des Promotionsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Promotionsprüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(1) Prüfungsberechtigt im Rahmen der Promotion sind
1. die hauptamtlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
tätigen Professorinnen und Professoren der Philosophischen Fakultät
sowie die hauptamtlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
tätigen Professorinnen und Professoren anderer Fakultäten, soweit
diese in Fächern gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig
lehren und auf Beschluss des Fakultätskonvents der Philosophischen
Fakultät Prüfungsrecht erhalten haben oder im Einzelfall bestellt
werden,
2. die regelmäßig lehrenden Habilitierten der Philosophischen
Fakultät sowie die regelmäßig lehrenden Habilitierten anderer
Fakultäten, soweit sie in Fächern gemäß § 8 Abs.
1 Nr. 2 auf Beschluss des Fakultätskonvents der Philosophischen
Fakultät Prüfungsrecht erhalten haben oder im Einzelfall bestellt
werden,
3. hauptamtliche Professorinnen und Professoren und regelmäßig
lehrende Habilitierte anderer wissenschaftlicher Hochschulen, soweit sie
für Nebenfächer nach § 8 Abs. 4 auf Beschluss des Fakultätskonvents
im Einzelfall bestellt werden,
4. die emeritierten oder pensionierten Professorinnen und Professoren,
die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst prüfungsberechtigt gemäß
Nummer 1 und Nummer 2 waren,
5. Professorinnen und Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
und auswärtige Professorinnen und Professoren, soweit sie auf Beschluss
des Fakultätskonvents im Einzelfall bestellt werden.
(2) Als Beisitzerinnen oder Beisitzer können neben den Prüfungsberechtigten die hauptamtlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel tätigen, promovierten Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.
(3) Wird die Prüfung durch Prüferinnen oder Prüfer einer
anderen wissenschaftlichen Hochschule durchgeführt, so können
als Beisitzerin oder Beisitzer hauptamtlich an der jeweiligen wissenschaftlichen
Hochschule tätige promovierte Angehörige des wissenschaftlichen
Dienstes bestellt werden.
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. Ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
das der fachlichen Breite der in der philosophischen Fakultät
vertretenen Studiengänge
entspricht und das mit einer den akademischen Abschlussprüfungen der
Philosophischen
Fakultät gleichwertigen
Prüfung abgeschlossen wurde;
2. Sprachkenntnisse gemäß § 6;
3. die Vorlage einer Dissertation, die thematisch
dem Studium gemäß Nummer 1 und den Anforderungen gemäß
§
7 entspricht.
(2) Von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft oder Soziologie Hauptfach ist. In diesem Fall sind weitere Zulassungsvoraussetzungen
1. die Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von dem zuständigen
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis,
2. ein dem Promotionsziel angemessenes Fachstudium an einer deutschen
Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule des In- oder Auslandes, das acht Semester Regelstudienzeit nicht
unterschreitet,
3. die Vorlage der Leistungsnachweise, die denen des Magisterstudiums
des jeweiligen Faches der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität
entsprechen
(3) Entspricht das jeweilige Promotionsprüfungsfach nicht dem Fachstudium gemäß Absatz 1 Nr. 1, so kann der Promotionsprüfungsausschuss für die Zulassung zur Promotionsprüfung zusätzliche Studienleistungen verlangen, die denen des jeweiligen Studiengangs der Philosophischen Fakultät entsprechen.
(4) Zur Promotion wird auch zugelassen, wer ein auf das Hauptfach bezogenes Fachhochschulstudium mit der Gesamtnote 1,5 oder besser abgeschlossen hat und die gleiche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, wie sie von Absolventinnen oder Absolventen der Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen verlangt wird, in einem Prüfungsgespräch nachweist. Das Prüfungsgespräch wird unter Vorsitz der zweiten Prodekanin oder des zweiten Prodekans von je einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Hauptfaches und der Nebenfächer geführt. Über das Prüfungsgespräch und die wesentlichen Prüfungsgegenstände ist ein Protokoll zu führen, das die teilnehmenden Professorinnen und Professoren unterzeichnen.
(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat wird nicht zugelassen, wenn sie oder er ein Promotionsverfahren zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) endgültig nicht bestanden hat oder wenn ein entsprechendes Verfahren bereits eingeleitet ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Zulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(6) Im Rahmen des abgeschlossenen Hochschulstudiums oder des Promotionsstudiums soll eine wissenschaftlich begründete Verbindung mit der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität durch angemessene Präsenz dokumentiert sein.
(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der Nachweis von Lateinkenntnissen bei den folgenden Fächern in angegebenem Umfang erforderlich:
1. Kleines Latinum:
Ältere deutsche Literaturwissenschaft/ Deutsche Sprachwissenschaft
(NF),
Englische Philologie (HF und NF),
Friesische Philologie (HF und NF),
Kunstgeschichte (NF),
Neuere deutsche Literaturwissenschaft und Medienwissenschaft (HF und NF),
Nordische Philologie (NF),
Ur- und Frühgeschichte (NF),
Volkskunde (HF).
2. KMK-Latinum:
Alte Geschichte (NF),
Ältere deutsche Literaturwissenschaft/ Deutsche Sprachwissenschaft (HF),
Asiatische Geschichte (HF),
Geschichte der Medizin und Pharmazie (HF und NF),
Klassische Archäologie (NF),
Kunstgeschichte (HF),
Mittlere und Neuere Geschichte (NF),
Musikwissenschaft (HF und NF),
Nordische Philologie (HF),
Osteuropäische Geschichte (NF),
Philosophie (HF und NF),
Romanische Philologie (HF und NF),
Ur- und Frühgeschichte (HF).
3. Großes Latinum:
Alte Geschichte (HF),
Griechische Philologie (HF und NF),
Klassische Archäologie (HF),
Lateinische Philologie (HF und NF),
Mittel- und Neulateinische Philologie (HF und NF),
Mittlere und Neuere Geschichte (HF),
Osteuropäische Geschichte (HF).
(2) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat bereits ein Hochschulstudium außerhalb der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Lateinkenntnisse verzichtet werden, wenn dies im jeweiligen Prüfungsfach mehrheitlich von den prüfungsberechtigten Fachvertreterinnen und Fachvertretern empfohlen wird. Die Entscheidung wird von der zweiten Prodekanin oder dem zweiten Prodekan getroffen.
(3) Für Griechische und Lateinische Philologie als Haupt- und als Nebenfach, für Alte Geschichte, Klassische Archäologie und Philosophie als Hauptfach sind Kenntnisse des Griechischen erforderlich, die den Anforderungen des Graecums gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (GMBl. 1989 S. 642) entsprechen.
(4) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht einem Land des europäisch-lateinischen Kulturkreises entstammen, kann anstelle des Nachweises von Latein- oder Griechischkenntnissen der Nachweis von Kenntnissen einer anderen klassischen Sprache (wie Arabisch, Sanskrit, Altchinesisch) treten. Über die Anerkennung entscheidet die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan.
(1) Die Dissertation muss eine die Forschung fördernde, selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Fakultätskonvent.
(3) Als Dissertation kann mit Zustimmung des Fakultätskonvents ausnahmsweise auch eine bereits veröffentlichte Abhandlung zugelassen werden.
(4) Die Dissertation soll unter der Betreuung einer oder eines fachlich zuständigen Prüfungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 angefertigt werden; findet die Kandidatin oder der Kandidat keine Betreuerin oder keinen Betreuer, bietet der Promotionsprüfungsausschuss auf ihren oder seinen Antrag seine Vermittlung an. Wenn die Vermittlung keinen Erfolg hat, die übrigen Promotionsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann der Promotionsprüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten zum Promotionsverfahren zulassen. Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan bestellt in diesem Fall die Gutachterinnen und Gutachter.
(5) Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation ist verpflichtet, die zweite Prodekanin oder den zweiten Prodekan über die Übernahme der Betreuung sowie über die Thematik des Dissertationsvorhabens schriftlich zu informieren.
(1) Als Fächer sind zulässig:
1. Prüfungsfächer der Philosophischen Fakultät:
Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/Deutsche Sprachwissenschaft,
Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft,
Alte Geschichte,
Englische Philologie,
Friesische Philologie,
Griechische Philologie,
Indologie,
Islamwissenschaft,
Klassische Archäologie,
Kunstgeschichte,
Lateinische Philologie,
Mittel- und Neulateinische Philologie,
Mittlere und Neuere Geschichte,
Musikwissenschaft,
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft und Medienwissenschaft,
Nordische Philologie,
Osteuropäische Geschichte,
Pädagogik,
Philosophie,
Phonetik und digitale Sprachverarbeitung,
Psychologie,
Romanische Philologie,
Slavische Philologie,
Sportwissenschaften,
Ur- und Frühgeschichte,
Volkskunde,
Wissenschaftsgeschichte.
2. Prüfungsfächer der Philosophischen und einer anderen Fakultät (Brückenfächer):
Geographie,
Geschichte der Medizin und Pharmazie,
Politische Wissenschaft,
Soziologie.
(2) Wird als Hauptfach ein Brückenfach gewählt, so sollen beim Rigorosum die beiden Nebenfächer aus Absatz 1 Nr. 1 gewählt werden.
(3) Als eines der Nebenfächer kann beim Rigorosum ein Fach einer anderen Fakultät gewählt werden.
(4) Der Fakultätskonvent kann als eines der Nebenfächer ein Fach zulassen, das an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule vertreten wird.
(5) Von den Fächern Alte Geschichte, Mittlere und Neuere Geschichte und Osteuropäische Geschichte sowie von den Fächern Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/Deutsche Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Literaturwissenschaft und Medienwissenschaft sowie Friesische Philologie dürfen jeweils nicht mehr als zwei miteinander verbunden werden.
(6) Romanische Philologie umfasst die Fachrichtungen Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch. Für das Rigorosum können bis zu zwei romanistische Fachrichtungen frei gewählt und gegebenenfalls miteinander kombiniert werden
(7) Wird als Hauptfach Phonetik und digitale Sprachverarbeitung oder Psychologie gewählt, so sind zwei Nebenfächer aus anderen Fakultäten zulässig.
(8) Wird als Hauptfach das Fach Politische Wissenschaft gewählt, so ist neben einem Nebenfach nach Absatz 1 Nr. 1 auch das Fach Öffentliches Recht oder Informatik oder Geographie oder Soziologie oder Volkswirtschaftslehre als Nebenfach zulässig.
(9) Wird als Hauptfach das Fach Soziologie gewählt, so ist neben einem Nebenfach nach Absatz 1 Nr. 1 auch das Fach Geographie oder Politische Wissenschaft oder Öffentliches Recht oder Kriminologie oder Informatik oder Statistik als Nebenfach zulässig.
(10) Wird als Hauptfach das Fach Pädagogik gewählt und hat
die Dissertation ein wirtschaftspädagogisches Thema, so sind zwei
Nebenfächer aus anderen Fakultäten zulässig.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist mit Angabe der Fächer schriftlich an die zweite Prodekanin oder den zweiten Prodekan zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Dissertation in einer als Druckvorlage geeigneten Form,
2. eine von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschriebene Erklärung,
dass die Abhandlung nach Inhalt und Form ihre oder seine eigene Arbeit
ist, ferner darüber, ob sie ganz oder zum Teil schon an einer anderen
Stelle zur Prüfung vorgelegen hat oder veröffentlicht worden
ist,
3. ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache,
4. der Nachweis über erforderliche Sprachkenntnisse gemäß
§ 6,
5. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche
unter Angabe des Zeitpunktes, der Fakultät oder des Fachbereichs sowie
des Themas der Arbeit,
6. eine Erklärung, ob sie oder er der Zulassung von Zuhörerinnen
oder Zuhörern zur mündlichen Prüfung widerspricht,
7. im Fall der Wahlmöglichkeit bei der Prüfungsform gemäß
§ 1 Abs. 3 ist eine Erklärung beizufügen, ob für die
mündliche Prüfung die Form von drei Einzelprüfungen
(Rigorosum) oder die Form einer einzigen Prüfung (Disputation) gewählt
wird; wird die Disputation gewählt, so reicht die Kandidatin
oder der Kandidat drei Referatthemen für die mündliche
Prüfung ein, die im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer
gemäß § 7 Abs. 4 zu konzipieren sind, und die sich nicht
auf das Thema der Dissertation beziehen dürfen. Die Referatthemen
sollen sich auf ein eingegrenztes Problem der neueren Forschung des
Faches beziehen,
8. der Nachweis eines Abschlusses gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 und §5 Abs. 4; im Falle des § 5 Abs. 4 ist der Nachweis
über das Prüfungsgespräch vorzulegen.
(3) Wird gemäß § 5 Abs. 2 vom Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums abgesehen, so sind dem Antrag außerdem beizufügen
1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder
von dem zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
2. Nachweise des angemessenen Fachstudiums gemäß §
5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; hierzu gehören insbesondere die nach
den einschlägigen Studienordnungen vorgesehenen Studienleistungsnachweise
sowie Nachweise der Zwischenprüfungen.
(1) Über die Zulassung entscheidet die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 nicht erfüllt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn das Promotionsgesuch unvollständig ist und die Kandidatin oder der Kandidat die ihr oder ihm zur Vervollständigung des Gesuchs gestellte Frist ungenutzt verstreichen läßt. Die Zulassung kann ferner versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat unwürdig ist, den Doktorgrad zu führen, insbesondere wenn gegen die Kandidatin oder den Kandidaten ein Versagungsgrund nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HSG vorliegt.
Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann zurückgenommen werden, solange das Promotionsverfahren nicht durch eine Ablehnung der Dissertation beendet ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
(1) Ist die Kandidatin oder der Kandidat zugelassen, so bestellt die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation.
(2) Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter muss eine hauptamtliche Professorin oder ein hauptamtlicher Professor der Philosophischen Fakultät sein. Erstgutachterin oder Erstgutachter soll sein, wer die Arbeit gemäß § 7 Abs. 4 angeregt und die Kandidatin oder den Kandidaten während der Anfertigung betreut hat. Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter nach Rücksprache mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter.
(3) Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ihre Gutachten innerhalb von drei Monaten abgeben.
(4) Wenn bei der Begutachtung der Dissertation von beiden Gutachterinnen oder Gutachtern das Prädikat 'opus eximium (ausgezeichnet)' vorgeschlagen wird, so ist zusätzlich zu den beiden Gutachten von der zweiten Prodekanin oder vom zweiten Prodekan ein drittes Gutachten einzuholen.
(5) Ein drittes Gutachten kann von der zweiten Prodekanin oder dem zweiten Prodekan eingeholt werden, wenn der Promotionsprüfungsausschuss dieses befürwortet.
(1) Nach der Begutachtung liegt die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultät aus. Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan kann die Auslagezeit in begründeten Ausnahmefällen auf zwei Wochen verkürzen. Die Auslagezeit darf nur zur Hälfte in die vorlesungsfreie Zeit fallen. Die Auslage wird mit Terminierung bekannt gegeben.
(2) Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend, die Dissertation anzunehmen, und geht während der Auslagezeit kein Einspruch ein, so gilt die Dissertation als von der Philosophischen Fakultät angenommen.
(3) Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend, die Dissertation abzulehnen, so gilt die Dissertation als von der Philosophischen Fakultät abgelehnt.
(4) Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend, die Dissertation zur Änderung zurückzugeben, so wird das Verfahren bis zur Vorlage der geänderten Dissertation ausgesetzt. Die Frist zur Vorlage der geänderten Dissertation wird von den Gutachterinnen und Gutachtern festgesetzt; sie beträgt höchstens ein Jahr.
(5) Gehen die Voten der Gutachterinnen und Gutachter hinsichtlich der Annahme auseinander oder erhebt ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät innerhalb der Auslagezeit Einspruch, so entscheidet der Promotionsprüfungsausschuss unter Hinzuziehung der Gutachterinnen und Gutachter und gegebenenfalls der Einspruch erhebenden Mitglieder, die hierbei Stimmrecht haben. Der Promotionsprüfungsausschuss kann die Dissertation der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Auflage zurückgeben, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu überarbeiten. Die Frist zur Vorlage der geänderten Dissertation beträgt höchstens ein Jahr.
(1) Wird eine Dissertation nach § 13 Abs. 3 oder 5 abgelehnt oder nicht fristgerecht nach § 13 Abs. 4 oder 5 wieder vorgelegt, so ist das Promotionsverfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit den Gutachten und den dazugehörigen Unterlagen bei den Akten der Philosophischen Fakultät. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann mit einer anderen Dissertation die Zulassung zu einem zweiten Promotionsverfahren beantragen. Wird auch diese Dissertation abgelehnt, so ist auch dieses Promotionsverfahren nicht bestanden. Ein dritter Versuch ist ausgeschlossen.
Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan setzt die Prüfungsphasen für mündliche Prüfungen fest.
(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung in Form des Rigorosums bestellt die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan für das Hauptfach die Erstgutachterin oder den Erstgutachter als Prüferin oder Prüfer, für die Nebenfächer nach Rücksprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten je eine Prüferin oder einen Prüfer, außerdem für jedes Fach eine Beisitzerin oder einen Beisitzer.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung in Form der Disputation bestellt die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan eine Prüfungskommission. Die Kandidatin oder der Kandidat kann zur Zusammensetzung der Prüfungskommission gehört werden. Der Prüfungskommission gehören an
1. die Gutachterinnen und Gutachter,
2. drei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren oder
regelmäßig lehrende Habilitierte der Philosophischen Fakultät,
davon mindestens zwei, die nicht dem Promotionsfach angehören.
Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter wird von der zweiten Prodekanin oder vom zweiten Prodekan zur oder zum Vorsitzenden der mündlichen Prüfung bestimmt. Ein Mitglied der Kommission führt das Protokoll.
(1) Im Rigorosum soll die Prüfung im Hauptfach etwa 60 Minuten dauern, in jedem der beiden Nebenfächer etwa 30 Minuten.
(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern mit einem Prädikat gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt.
(3) Über das Verfahren der Prüfung und die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Prüfungsnote ist ein Protokoll aufzusetzen, das Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer unterzeichnen.
(1) Bei der Disputation erfolgt die mündliche Prüfung in Form eines Referates der Kandidatin oder des Kandidaten über ein Thema des Promotionsfaches, an das sich ein Kolloquium über das Referat anschließt. Die Prüfung soll in der Regel insgesamt 90, davon das Referat 20 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungskommission wählt nach Zulassung zum Promotionsverfahren das Thema des Referates aus dem Themenvorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten aus und setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest.
(3) Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Referatthema und den Termin der Disputation zu Beginn der Auslagefrist gemäß § 13 Abs. 1 mit.
(4) Die Note für die Disputation legt die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung mit einem Prädikat gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 fest. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine Note einigen, so wird aufgrund der Einzelvoten der Mitglieder die Note mit dem arithmetischen Mittel errechnet. Ein Votum 'nicht bestanden' geht mit dem Zahlenwert 3,5 in die Mittelung ein.
(5) Über das Verfahren der Prüfung und die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Prüfungsnote ist von einem Mitglied der Kommission ein Protokoll aufzusetzen; das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Bei der mündlichen Prüfung in Form des Rigorosums sind Studierende, die ihre Zulassung zur Promotion nach dieser Satzung beantragt haben, als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat.
(2) Die mündliche Prüfung in Form der Disputation ist fakultätsöffentlich. Eine Erweiterung der Öffentlichkeit bedarf der Zustimmung des Dekans sowie der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(1) Die mündliche Prüfung in Form des Rigorosums ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen drei Fächern mindestens das Prädikat "genügend" erzielt hat.
(2) Die mündliche Prüfung in Form der Disputation ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder mindestens das Prädikat "genügend" (3,3) erteilt und die Note im Mittel 3,3 nicht überschreitet.
(3) Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat trotz ordnungsgemäßer Einladung ohne Entschuldigung der Prüfung fernbleibt.
(1) Ist eine der mündlichen Prüfungen des Rigorosums oder ist die mündliche Prüfung in Form der Disputation nicht bestanden, so kann sie in derselben Prüfungsform einmal wiederholt werden. Der Promotionsprüfungsausschuss setzt dafür die Phase fest, in der der Prüfungstermin liegen muß.
(2) Besteht die Kandidatin oder der Kandidat eine mündliche Prüfung bei der Wiederholung nicht, so ist das Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden.
(1) Das Prädikat für die Gesamtleistung wird nach Absatz 4 festgesetzt. Den mindestens genügenden Prädikaten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung ist jeweils ein Zahlenwert gemäß Absatz 2 zuzuordnen. Die Prädikate für die Dissertation, die mündliche Prüfung und die Gesamtleistung sind in das Protokoll und in das Urkundenbuch einzutragen. Ferner wird von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellt, ob die Dissertation druckreif ist.
(2) Es werden folgende Prädikate erteilt:
1. Für die Dissertation:
opus eximium (ausgezeichnet) 0,7
opus valde laudabile (sehr gut) 1,0
opus laudabile (gut) 2,0
opus idoneum (genügend) 3,0
Die Prädikate "opus laudabile (gut)" und "opus idoneum (genügend)" können durch "+" bzw. "-", das Prädikat "opus valde laudabile (sehr gut)" nur durch "-" herauf- oder herabgestuft werden. "+" oder "-" erniedrigt bzw. erhöht die Zahlenwerte um 0,3.
Bei mindestens genügenden Bewertungen aller Einzelgutachten wird
die Note der Dissertation durch Mittelung errechnet. Dabei werden den Zahlenbereichen
die Prädikate wie folgt zugeordnet:
für 0,7 opus eximium (ausgezeichnet),
bei einem Wert über 0,7 bis 1,5 opus valde laudabile (sehr gut),
bei einem Wert über 1,5 bis 2,5 opus laudabile (gut),
bei einem Wert über 2,5 bis 3,3 opus idoneum (genügend).
2. Für die mündliche Prüfung:
summa cum laude (ausgezeichnet) 0,7
magna cum laude (sehr gut) 1,0
cum laude (gut) 2,0
rite (genügend) 3,0
Die Prädikate "cum laude (gut)" und "rite (genügend)" können durch "+" bzw. "-", das Prädikat "magna cum laude (sehr gut)" nur durch "-" herauf- oder herabgestuft werden. "+" oder "-" erniedrigt bzw. erhöht die Zahlenwerte um 0,3.
(3) Die Note der Gesamtleistung wird auf der Grundlage der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt errechnet
1. Promotionsverfahren mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern (Rigorosum):
Note der Dissertation, gemittelt aus den Gutachten 60 Prozent
Note der mündlichen Prüfung im Hauptfach 20 Prozent
Note in den Nebenfächern je 10 Prozent
Gesamt 100 Prozent
2. Promotionsverfahren mit einem Fach (Disputation):
Note der Dissertation, gemittelt aus den Gutachten 60 Prozent
Note der mündlichen Prüfung 40 Prozent
Gesamt 100 Prozent
(4) Daraus ergeben sich folgende Endnoten:
bei einem Wert bis 0,75 : summa cum laude (ausgezeichnet),
bei einem Wert über 0,75 bis 1,5 : magna cum laude (sehr
gut),
bei einem Wert über 1,5 bis 2,5 : cum laude (gut),
bei einem Wert über 2,5 bis 3,3 : rite (genügend).
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung, in dem die Prädikate für die Einzelleistungen in allen Prüfungsfächern neben dem Prädikat der Gesamtleistung (jeweils mit Zahlenwerten) angegeben sind.
(6) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Stellen die Gutachterinnen oder Gutachter fest, dass die Dissertation
nicht druckreif ist, so legen sie gleichzeitig die notwendigen Änderungen
fest. Nach erfolgter Überarbeitung entscheidet die zweite Prodekanin
oder der zweite Prodekan auf der Grundlage der Voten der Gutachterinnen
oder Gutachter, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Auflagen erfüllt
hat, und stellt die Druckreife fest. Wird die Druckreife nicht binnen Jahresfrist
zuerkannt, so gilt die Dissertation als abgelehnt; § 14 gilt entsprechend.
In Ausnahmefällen kann die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan
die Frist um ein Jahr verlängern.
(1) Die Dissertation muss in der für druckreif erklärten Form veröffentlicht werden. Etwaige Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zweiten Prodekanin oder des zweiten Prodekans.
(2) Von der Dissertation sind innerhalb eines Jahres nach Zuerkennung der Druckreife der Philosophischen Fakultät alternativ abzuliefern
1. 80 Exemplare in fotokopierter Form;
2. fünf Exemplare, wenn die Dissertation als Monographie oder
in einer Zeitschrift oder einer Reihe veröffentlicht ist;
3. zehn Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit
dem Masterfiche und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches; in diesem
Fall überträgt die Kandidatin oder der Kandidat der Hochschule
das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches herzustellen und zu verbreiten;
4. fünf Exemplare in CD-ROM-Form unter Vorlage eines Verlagsvertrages,
in dem zugesichert wird, dass mindestens 150 Exemplare der CD-ROM
mit ISBN-Nummer veröffentlicht werden. Zusätzlich sind weitere
fünf Leseexemplare in ausgedruckter Form abzuliefern.
5. Fünf Exemplare in gedruckter Form bei gleichzeitiger Veröffentlichung
in allgemein zugänglichen elektronischen Medien über die Universitätsbibliothek;
dabei müssen die an die Universitätsbibliothek zu übergebenden
Dateien nach deren Vorgaben gestaltet sein.
In Ausnahmefällen, die durch Kosten begründet sind, kann
die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan die Anzahl der Pflichtexemplare
herabsetzen.
(3) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat die in Absatz 2 festgesetzte Frist, so erlöschen die durch die Prüfung erworbene Rechte. Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan kann auf Antrag die Frist verlängern.
(4) Nähere Vorschriften über die Titelgestaltung und die Vervielfältigung von Dissertationen enthält die Anlage 1.
(1) Nachdem die mündliche Prüfung bestanden ist und die Bedingungen gemäß § 24 erfüllt sind, wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen.
(2) Die Promotionsurkunde wird vor der Ablieferung der Pflichtexemplare
ausgehändigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweist, dass
sie oder er das zur Vorbereitung der Drucklegung Erforderliche getan hat
und daß die Dissertation fest zum Druck angenommen worden ist, die
Drucklegung jedoch aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten
hat, mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen wird. Als Nachweis ist neben
einem Verlagsvertrag eine Erklärung des Verlages zu folgenden Punkten
vorzulegen:
1. dass die druckfertige Fassung der Dissertation dem Verlag bereits
vorliegt,
2. dass das Erscheinen des Werkes allein von den Druckmöglichkeiten
des Verlages abhängig ist und
3. welcher voraussichtliche Erscheinungstermin vom Verlag angegeben
werden kann.
(3) Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache unter Verwendung der lateinischen Prädikate ausgefertigt. Sie wird von der zweiten Prodekanin oder dem zweiten Prodekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Auf Verlangen kann eine eigens gedruckte lateinische Fassung ausgestellt werden, deren Kosten die Kandidatin oder der Kandidat trägt. Neben der Originalurkunde werden zwei beglaubigte Abschriften ausgehändigt.
(4) In der Urkunde sind die Prädikate für die Dissertation, für die mündlichen Prüfungen und für die Gesamtleistung aufzuführen. Die Urkunde trägt das Datum der Ausstellung.
(5) Eine Ausfertigung der Urkunde ist zu den Fakultätsakten zu nehmen.
(6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Kandidatin oder der Kandidat die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades. Vor diesem Zeitpunkt darf der Grad in keiner Form geführt werden.
(1) Der Promotionsprüfungsausschuss kann nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch einen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder befürworteten Beschluss die Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn sich vor der Aushändigung der Urkunde herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind oder sich die Kandidatin oder der Kandidat unehrenhaft verhalten hat und deshalb unwürdig ist, den Doktorgrad zu erwerben.
(2) Der Promotionsprüfungsausschuss kann nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch einen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder befürworteten Beschluss einen Doktorgrad wieder entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen oder nachträglich eintreten.
(3) Die Entziehung eines bereits verliehenen Grades einer Doktorin oder eines Doktors bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 116, 117 Landesverwaltungsgesetz).
(4) Steht die Entziehung rechtskräftig fest, so sind alle Urkunden
über den Erwerb des Doktorgrades zurückzugeben.
(1) Die Philosophische Fakultät vergibt den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) mit der Zusatzbezeichnung "Communitatis Europeae (Northern European History)". Die Zusatzbezeichnung ist nicht Bestandteil des zu führenden Grades.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht abweichend geregelt, gelten die
Vorschriften der Abschnitte I bis V sowie des Abschnitts VIII dieser Ordnung.
Voraussetzungen für die Vergabe sind:
1. Der Gegenstand der Dissertation muss eine spezifische historische Fragestellung sein, die den Ostsee- oder den Nordseeraum betrifft (Land, Meer und Bevölkerung betreffend); die Dissertation muss eine europäische Dimension haben.
2. Die Dissertation muss auf Studien beruhen, die mindestens ein Jahr
lang im europäischen Ausland durchgeführt wurden.
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann von der Philosophischen Fakultät als DCE-Doktorandin oder als DCE-Doktorand angenommen werden, sofern
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und §
28 dieser Ordnung erfüllt sind und
2. das Dissertationsthema mit einer Hochschullehrerin oder mit einem
Hochschullehrer abgestimmt ist, die oder der am Forschungsverbund des Northern
European History Research Network (NEHRN) teilnimmt.
(2) Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand Zugang zu den Einrichtungen der Philosophischen Fakultät im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
(3) Die angenommenen Doktorandinnen oder Doktoranden sollen einmal jährlich in dem im Rahmen des von dem NEHRN eingerichteten Wissenschaftlergremiums über den Stand ihrer Arbeiten berichten.
(4) Den Doktorandinnen oder Doktoranden wird eine dreijährige Teilnahme
an postgradualen Studien empfohlen; mindestens zwölf Monate des postgradualen
Studiums werden außerhalb der Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel, und zwar grundsätzlich an mindestens zwei weiteren Institutionen
des NEHRN, durchgeführt.
Die Annahmeentscheidung wird vom Dekanat getroffen. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des § 29 holt es vorher die Stellungnahme des Wissenschaftlergremiums
des NEHRN ein.
(1) Beantragt die Doktorandin oder der Doktorand, dass ihr oder ihm der Dr. phil. - Communitatis Europeae (Northern European History) zuerkannt wird, so werden drei Gutachterinnen oder Gutachter bestellt.
(2) Eine Gutachterin oder ein Gutachter wird aus dem Kreis der gemäß
§ 4 prüfungsberechtigten Fachvertreterinnen oder Fachvertreter
bestellt. Zwei Gutachterinnen oder Gutachter werden aus auswärtigen,
der Philosophischen Fakultät gleichwertigen wissenschaftlichen Einrichtungen
bestellt; mindestens einer dieser Gutachterinnen oder Gutachter muss einer
Mitgliedsinstitution des NEHRN außerhalb Deutschlands angehören.
(1) Die mündliche Prüfung wird in Form der Disputation abgelegt. Sie muss auch die europäische Dimension umfassen.
(2) Für die mündliche Prüfung werden drei Prüferinnen
oder Prüfer bestellt. Über die Erstgutachterin oder den Erstgutachter
gemäß § 16 Abs. 1 hinaus werden zwei Wissenschaftlerinnen
oder Wissenschaftler aus der Philosophischen Fakultät gleichwertigen
wissenschaftlichen Einrichtungen des Auslands bestellt; von diesen muss
eine oder einer Mitglied einer dem NEHRN angehörigen Institution sein;
die oder der zweite darf nicht Mitglied einer dem NEHRN angehörenden
Institution sein.
(1) Prüfungssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Doktorandin oder der Doktorand muss einen Teil der mündlichen Prüfung in einer Sprache absolvieren, die nicht ihre oder seine Muttersprache ist.
(2) Die Dissertation kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden in einer anderen Sprache angefertigt werden, sofern eine ausreichende Anzahl von Gutachterinnen oder Gutachtern bestellt werden kann, die diese Sprache beherrschen; für die mündliche Prüfung gilt dies entsprechend.
(3) Wird die Dissertation nicht in Deutsch, Englisch, Französisch
oder Latein geschrieben, so ist ihr eine Zusammenfassung in Deutsch, Englisch
oder Französisch beizufügen.
Die Urkunde über die Verleihung des Dr. phil. - Communitatis Europeae
(Northern European History) wird in Deutsch, Englisch und Französisch
ausgestellt. Sie enthält Angaben über die zusätzlich erbrachten
Promotionsprüfungsleistungen und wird von der Dekanin oder von dem
Dekan sowie von der oder von dem Vorsitzenden des NEHRN unterzeichnet.
(1) Die Philosophische Fakultät kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule (nachfolgend: wissenschaftliche Partnereinrichtung) insbesondere im Ostseeraum und in den Ländern der Europäischen Union, mit der die Fakultät und ihre Einrichtungen wissenschaftlich zusammenarbeiten, aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) der Philosophischen Fakultät oder in der Form des Doktorgrades der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung geführt werden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht abweichend geregelt, gelten die
Vorschriften der Abschnitte I bis V sowie des Abschnitts VIII dieser Ordnung.
Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
1. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
2. sehr gute Kenntnisse in der Sprache des Landes der jeweiligen wissenschaftlichen
Partnereinrichtung.
(1) Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat
1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 36 Nr. 2 und
2. ist das Dissertationsthema mit einer oder einem Prüfungsberechtigten der Philosophischen Fakultät gemäß § 4 sowie einer prüfungsberechtigten Hochschullehrerin oder einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgestimmt,
kann sie oder er von der Philosophischen Fakultät als Doktorandin oder Doktorand eines binationalen Promotionsvorhabens angenommen werden.
(2) Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand Zugang zu den Einrichtungen der Philosophischen Fakultät im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der Anfertigung der Dissertation sollen die angenommenen
Doktorandinnen oder Doktoranden einen mindestens zwölfmonatigen Forschungsaufenthalt
an der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung absolvieren.
(1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahren beantragt und sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so werden mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation bestellt. Gutachterin oder Gutachter soll sein, wer die Kandidatin oder den Kandidaten während der Anfertigung betreut hat.
(2) Mindestens ein Gutachter wird aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten
gemäß § 4 bestellt. Mindestens ein weiterer Gutachter wird
aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten der jeweiligen wissenschaftlichen
Partnereinrichtung bestellt.
(1) Die mündliche Prüfung wird in Form der Disputation abgelegt; die Form der Disputation wird durch die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Stammuniversität geregelt.
(2) Für die mündliche Prüfung wird eine Prüfungskommission bestellt, der angehören:
1. Die Gutachterinnen oder Gutachter;
2. jeweils mindestens zwei weitere Prüfungsberechtigte der Philosophischen
Fakultät gemäß § 4 und der jeweiligen wissenschaftlichen
Partnereinrichtung, davon jeweils mindestens eine Person, die nicht dem
Promotionsfach angehört.
(1) Die mündliche Prüfung wird in mindestens zwei Sprachen abgelegt.
(2) Die Dissertation wird in deutscher Sprache oder in der Sprache der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung angefertigt. Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Gutachterinnen oder Gutachtern bestellt werden kann, die diese Sprachen beherrschen; für die mündliche Prüfung gilt dieses entsprechend.
(3) Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen
Sprache beizufügen.
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die Kandidatin oder der Kandidat eine von der Philosophischen Fakultät und der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung gemeinsam ausgestellte Doktorurkunde gemäß Anlage 2.
(2) Der Doktortitel kann wahlweise in seiner deutschen Form oder in
der Form des Doktortitels der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung
geführt werden, ohne dass es dafür einer weiteren staatlichen
Genehmigung bedarf.
In Härtefällen kann der Fakultätskonvent nach Anhörung des Promotionsprüfungsausschusses von einzelnen Verfahrensbestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen. Von dem Erfordernis einer genügenden Dissertation und einer genügenden mündlichen Prüfung darf nicht abgesehen werden.
Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Landesverwaltungsgesetz ist zu beachten.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur nach § 14 Abs. 1 HSG wurde mit Schreiben vom 22.3.1999
erteilt.
Kiel, den 22. April 1999
Die Dekanin der Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Silke Göttsch-Elten
Titelgestaltung und Vervielfältigung der Dissertation gemäß § 24 der Promotionsordnung
1. Die Erlaubnis zum Druck oder zur Vervielfältigung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der zweiten Prodekanin oder vom zweiten Prodekan schriftlich nach folgendem Muster erteilt:
Auf Beschluss der Philosophischen Fakultät und nach Anhörung
der Gutachterinnen und Gutachter erteile ich hiermit Frau / Herrn _____
die Erlaubnis zum Druck der von ihr/ihm eingereichten Dissertation:
Kiel, den
2. Wird die Dissertation in fotokopierter Form hergestellt, so gelten dafür folgende Bestimmungen:
a. Text und Anordnung des Titelblattes:
Titel der Abhandlung
Dissertation
zur Erlangung des Doktorgrades
der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel
vorgelegt von
Kiel
(Jahreszahl)
b. Text der Rückseite des Titelblattes:
Erstgutachterin oder Erstgutachter:
Zweitgutachterin oder Zweitgutachter:
Tag der mündlichen Prüfung:
Durch die zweite Prodekanin oder den zweiten Prodekan, Prof. Dr.
zum Druck genehmigt am:
Das Datum für die Genehmigung des Druckes ist dem unter 1 genannten Formblatt zu entnehmen.
c. Die letzte bedruckte Seite muss den Lebenslauf der Verfasserin oder des Verfassers mit Angabe des Studienganges und der besuchten wissenschaftlichen Hochschulen enthalten.
3. Erscheint die Dissertation im Buchhandel als selbständige Veröffentlichung, als Monographie in einer wissenschaftlichen Reihe oder als Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, so sind die unter 2 a. bis c. genannten Angaben auf eingelegten Blättern den Pflichtexemplaren fest einzufügen.
4. Von den 80 Exemplaren, die nach § 24 Abs. 2 abzuliefern sind,
sollten nur 10 Exemplare an die Philosophische Fakultät geliefert
werden, die restlichen 70 Exemplare sind gegen Empfangsbescheinigung an
die Universitätsbibliothek zu übergeben. Die Ablieferungspflicht
ist erfüllt, wenn der Philosophischen Fakultät außer den
genannten 10 Exemplaren die Empfangsbescheinigung der Universitätsbibliothek
eingereicht wird.
Musterurkunde für ein binationales Promotionsverfahren gemäß
Abschnitt VII
(§§ 35 ff.)
Die Philosophische Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
und
die Fakultät (Name der Fakultät)
der Universität (Name der Universität/wiss. Hochschule)
verleihen gemeinsam
Frau/Herrn (Name)
geb. am (Datum) in (Ort)
den Grad eines
Doktors der (Bezeichnung des Titels und der Disziplin)
Sie/Er hat in einem ordnungsgemäßen, gemeinsam von den beiden Fakultäten betreuten Promotionsverfahren durch die mit (Note/Prädikat) beurteilte Dissertation mit dem Thema
(Titel der Dissertation)
sowie in einer am (Datum) abgehaltenen mündlichen Prüfung
(in den Fächern/dem Fach
- Bezeichnung der Prüfungsfächer)
ihre/seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei das
Gesamturteil (Note/Bewertung)
erhalten.
Ort, Datum .............................
Dekan der Philosophischen Fakultät Dekan der ...................... Fakultät
(Siegel der Philosophischen Fakultät)
(Siegel der wiss. Partnereinrichtung)
Frau/Herr (Name) hat das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen
oder in der Form der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung zu
führen. In Klammern können die Namen der beiden Universitäten,
die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden.
Die o. a. Urkunde wird in Deutsch und in der Sprache der jeweiligen
wissenschaftlichen Partnereinrichtung ausgestellt.
Nur bei deutsch-französischen Promotionsverfahren:
Dieser Doktorgrad bedarf der Führung in der Bundesrepublik Deutschland
keiner weiteren staatlichen Genehmigung.
Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Promotionsurkunde des
französischen Erziehungsministeriums Nr. ................ vom ....................